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Einfach abgeschleppt

Gut zu wissen – wenn das Auto weg ist

  • Mo, 17. Januar 2011, 00:00 Uhr
    Auto & Mobilität

     

Einen Parkplatz zu finden gleicht oft der Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Wem es zu viel wird, der stellt seinen Wagen dort ab, wo es ihm genehm ist; mit manchmal unangenehmen Folgen.

Wer falsch parkt, darf sich über ein Knöllchen nicht wundern. Foto: hautli
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"Ihr Blödmänner!", so schreit’s und rauscht vorbei. Als das Fahrrad um die Ecke verschwindet, lädt der Mitarbeiter eines Abschleppunternehmens gerade ein Auto auf. 20 Minuten stand das Fahrzeug im Halteverbot, in einer Bewohnerparken-Zone; und das ohne Bewohnerparkschein. Es ist 19.20 Uhr.

19.24 Uhr. Die Truppe des Gemeindevollzugsdienst, kurz GVD, vier Personen und Chef Günter Schmitz, zieht weiter zum nächsten Parksünder. Dann werden sie aufgehalten. "Hallo? Geht’s noch?" Ungläubig und fassungslos baut sich ein Herr im Anzug vor den Kontrolleuren auf. Sein Finger wedelt Richtung Lücke, während er schimpft. "Das war mein Wagen! Wo ist der? Sie haben mich gesehen. Sie da!" Der Finger zielt jetzt auf Kontrolleur Stefano M. "Sie haben mich gesehen! Ganz genau gesehen!" Ruhig versucht M. zu vermitteln, dass es sich hierbei nicht um Schikane handelt. Nein, sicher nicht. Es handelt sich um eine Bewohnerparken-Zone, genau genommen.

"Wenn wir ihn tatsächlich gesehen hätten, dann wäre sein Auto jetzt auch nicht auf dem Verwahrplatz zum Auslösen." M. schüttelt den Kopf. Klar würden sie manchmal angefeindet. Damit müsse man umgehen können. "Mauer bauen!"

Der GVD sorgt dafür, dass Anwohner abends ihr Auto nahe der eigenen Wohnung abstellen können. Er kümmert sich um freie Straßenbahnstrecken und freie Polizei- und Feuerwehrzufahrten. Allein im Sedanquartier in Freiburg wurden in einer Aktionswoche in vier Tagen 84 falsch geparkte Autos entfernt.

Fußgänger bleiben stehen, viele schimpfen. Der GVD ist unbeliebt. "Moment mal! Wir möchten nur kurz ins Kino." Resident Evil in 3D wollte sich der Mann ansehen, der jetzt mit hochrotem Kopf und stummem Sohn dem Team des GVD nachläuft. Er stöhnt. "Muss ich den Wagen jetzt gleich holen? Wir verpassen sonst den Film" Schmitz schüttelt den Kopf. "Nein, müssen Sie nicht", antwortet er ruhig. Was aber, wenn ihn jemand Blödmann schimpft? Achselzucken. "Die Leute wissen nicht, was Sie da sagen." Und dann holt er tief Luft, muss was loswerden. "Aber manchmal wünscht’ ich mir echt, dass wir das mal lassen. Fünf Wochen Urlaub. Was meinen Sie, wie die Menschen dann nach uns schreien würden!"

Aus gutem Grund ist das Auto weg

Der Schock: Das Auto ist weg. Liegen Glasscherben dort, wo der Wagen stand, handelt es sich wohl um Diebstahl. Wenn nicht, trotzdem die Polizei anrufen.
Sie kann mitteilen, ob das Auto abgeschleppt wurde. Wer im
absoluten Halteverbot, an einer Bushaltestelle, auf Rettungs- und Zufahrtswegen geparkt hat, darf sich nicht wundern, wenn sein Auto abtransportiert wurde. Dann heißt es, sein Fahrzeug beim Abschleppunternehmen auszulösen. Neben der Abschleppgebühr wird eine Gebühr wegen einer Ordnungswidrigkeit fällig. Abgeschleppt werden können Autos auch in weniger eindeutigen Fällen:

• Wird ein Auto mit offenem Fenster geparkt, kann das Fahrzeug sichergestellt werden, um einen Diebstahl zu vermeiden. Das trifft aber nur für wertvolle Fahrzeuge zu oder wenn sich im Wageninneren wertvolle Gegenstände befinden.

• Wer auf einem Privatparkplatz, etwa dem eines Unternehmens, andere Verkehrsteilnehmer zuparkt, muss damit rechnen, dass sein Auto abgeschleppt wird. Auch auf solchen Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung.

• Ein einfacher Hinweiszettel mit dem Text "Bei Störung bitte rufen, komme sofort" und der Handy-nummer reicht nicht aus, um das Abschleppen zu vermeiden. Nur wenn ein solcher Zettel den Ordnungsbeamten deutlich darüber informiert, wo sich der Fahrer gerade aufhält, ist Abschleppen unverhältnismäßig.

• Wer sein Auto auf einer öffentlichen Straße ordnungsgemäß parkt, darf sich nicht darauf verlassen, dass dies auch Tage später noch so ist. Wird ein Parkverbot wegen einer Baustelle oder einem anderen Grund eingerichtet, ist Abschleppen gerechtfertigt.

Keine Tricks mit Parkscheiben

Wie eine Parkscheibe verwendet werden darf, ist klar geregelt.

• Bei der Zeiteinstellung wird der Beginn der Parkzeit aufgerundet, und zwar auf den Strich der halben Stunde nach Ankunftszeit. Wer also um 9.05 Uhr parkt, darf die Parkuhr auf 9.30 Uhr einstellen.

• Dabei muss die Parkuhr gut sichtbar und einwandfrei lesbar abgelegt sein, egal, ob hinter der Windschutzscheibe oder auf der Hutablage. Verwendet werden darf immer nur eine Parkuhr. Wer clever sein will und mehrere Parkuhren auslegt, kassiert mit Sicherheit und zu Recht ein Knöllchen.

• Parkscheiben können eingesetzt werden, wenn die Parkuhr oder der Parkscheinautomat defekt sind. Allerdings ist auch in diesem Fall das Parken auf die angegebene Höchstdauer begrenzt.

• Ist die Parkdauer abgelaufen, darf die Parkscheibe nicht einfach weitergestellt werden. In diesem Fall riskiert der Autofahrer ein Knöllchen und sogar, dass sein Auto abgeschleppt wird.

Visitenkarte reicht nicht aus


Wie schnell ist es passiert: Beim Einparken wird ein anderes Auto beschädigt. Und wenn einen dann auch der Fluchtreflex befällt, wer sich vom Unfallort entfernt, der läuft Gefahr, Unfallflucht zu begehen. Daher: Es reicht nicht, die Visitenkarte oder einen handgeschriebenen Zettel mit der Adresse hinter den Scheibenwischer zu klemmen. Bei größeren Schäden sollte auf jeden Fall die Polizei gerufen werden. Bei kleineren Schäden reicht es manchmal aus, eine unbeteiligte Person, etwa Bedienstete im Parkhaus, entsprechend zu informieren.

Unzuverlässige Einparkhilfe

So praktisch Einparkhilfen sind, so verführerisch sind sie. Zu sehr verlassen sich Autofahrer auf die akustischen Signale, wenn sie rückwärts fahren. Wer dann einen Unfall baut, kann nicht argumentieren, dass die Elektronik versagt hat. Vielmehr gilt in diesem Fall: Beim Rückwärtsfahren ist gewissenhaftes Verhalten, wie es in der Fahrschule gelehrt wird, äußerst wichtig. Dazu gehört, Ausschau zu halten, was sich hinter dem Fahrzeug befindet und den Weg abzusichern.

Aus dem Staub gemacht

Im Parkhaus wurde das Auto beschädigt, der Unfallverursacher hat sich aus dem Staub gemacht? Dann gilt es, bei der Polizei Anzeige gegen unbekannt zu stellen. Wird der Verursacher aber nicht ermittelt, muss der Geschädigte den Schaden selbst übernehmen, etwa über seine Versicherung. Die Betreiber des Parkhauses haften in diesem Fall nicht, es sein denn, diese haben den Schaden verursacht.

Ressort: Auto & Mobilität

Dossier: Alltagstipps

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