Wer mit Kopfhörern Rad fährt, macht sich damit nicht automatisch strafbar. Wichtig ist, dass der Radfahrer trotzdem noch hören kann, was um ihn herum passiert. Im Einzelfall ist das schwierig zu klären.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) betont, dass der Fahrzeugführer unter anderem dafür verantwortlich ist, dass das Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Wie das ...